Approbation als Zahnarzt: Bayern, NRW und Niedersachsen im Vergleich
Stand: 30.09.2026. Dieser Artikel gilt für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem Abschluss aus einem Drittstaat. Drittstaaten sind alle Länder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.
Wichtig: Ab 01.11.2026 ändert sich das Recht. Einige Angaben in diesem Artikel können dann veraltet sein. Mehr dazu im Kasten unten. Wir aktualisieren den Artikel, sobald die neuen Regeln vollständig veröffentlicht sind.
Kurz gesagt
Die Approbation ist Bundesrecht. Das Verfahren führen aber die Bundesländer durch. Deshalb gibt es Unterschiede. Die drei wichtigsten:
- Nachweis, dass Sie im Land arbeiten wollen. NRW nennt drei klare Wege. Einer davon ist eine Hospitation von mindestens 14 Tagen. Niedersachsen nennt für Personen mit Wohnsitz im Ausland zum Beispiel eine Hospitation von mindestens drei Monaten. Bayern veröffentlicht dazu keine Einzelheiten.
- Kosten der Kenntnisprüfung. Ein vollständiger Durchgang kostet in Bayern etwa 1.300 €, in NRW 2.500 € und in Niedersachsen 2.925 €.
- B2-Nachweis. NRW und Niedersachsen verlangen ein B2-Zertifikat. In Bayern ist für die Fachsprachenprüfung kein gesonderter B2-Nachweis vorzulegen.
Was in allen Bundesländern gleich ist
Diese Regeln stehen im Bundesrecht. Sie gelten also in Bayern, NRW und Niedersachsen gleich.
- Die Kenntnisprüfung hat drei Abschnitte: schriftlich, mündlich und praktisch. Man legt sie nacheinander ab. Den nächsten Abschnitt darf man erst machen, wenn der vorherige bestanden ist. (ZApprO § 104)
- Jeder nicht bestandene Abschnitt kann zweimal wiederholt werden. Man hat also drei Versuche pro Abschnitt. (ZApprO § 118)
- Die Behörde muss sicherstellen, dass man die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid ablegen kann. (ZApprO § 105 Abs. 3)
- Die Kenntnisprüfung findet auf Deutsch statt. (ZApprO § 111 Abs. 1)
- Für die Approbation braucht man Fachsprachenkenntnisse auf dem Niveau C1. Der Nachweis ist in der Regel die Fachsprachenprüfung (FSP) bei der Kammer.
- Eine Berufserlaubnis gilt in allen drei Ländern höchstens zwei Jahre.
Die drei Länder im Vergleich
| Bayern | Nordrhein-Westfalen | Niedersachsen | |
|---|---|---|---|
| Zuständige Stelle | Regierung von Oberbayern (ZAABY) | Bezirksregierung Münster (ZAG-aH), landesweit | NiZzA, Hannover |
| Nachweis Arbeit im Land | nicht belegbar | Stellenzusage, Meldebescheinigung oder Hospitation ab 14 Tagen | z. B. Einstellungszusage oder Meldebestätigung; bei Wohnsitz im Ausland z. B. Hospitation ab 3 Monaten |
| B2-Nachweis | für die FSP nicht gesondert vorzulegen | Zertifikat eines anerkannten Anbieters (Liste der Behörde) | Zertifikat B2, sonst keine Anmeldung zur FSP |
| Gebühr FSP | 450 € zzgl. Umsatzsteuer | 450 € | 580 € (Kostenvorschuss) |
| Gebühr Kenntnisprüfung | ca. 1.300 € (120 + 510 + 510 € plus ca. 150 € Material) | 2.500 € (330 + 960 + 1.210 €) | 2.925 € (475 + 850 + 1.600 €) |
| Gebühr Approbation | 280 bis 500 € | 150 bis 700 € | nicht belegbar |
| Ort der Kenntnisprüfung | eine von vier bayerischen Universitäten | Zahnärztekammer Nordrhein oder Westfalen-Lippe | Hannover |
Alle Prüfungsgebühren gelten für jeden Versuch. Wer einen Abschnitt wiederholt, zahlt diesen Abschnitt erneut.
Bayern
- Zuständig für alle Abschlüsse aus Drittstaaten ist die Regierung von Oberbayern. Dort sitzt die ZAABY, die Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern. Der Antrag geht auch online.
- Nachweis Arbeit im Land: Die Behörde schreibt, dass der Beruf in Bayern ausgeübt werden soll. Welchen Nachweis sie dafür verlangt, ist nicht belegbar. Fragen Sie vor dem Antrag bei der ZAABY nach.
- Fachsprachenprüfung: Die Bayerische Landeszahnärztekammer nimmt sie ab, organisiert durch die eazf. Grundlage ist allgemeines Deutsch auf B2. Einen gesonderten B2-Test oder ein B2-Zertifikat muss man dafür nicht vorlegen. Die Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Man kann sie beliebig oft wiederholen, frühestens zwei Monate nach dem letzten Versuch.
- Kenntnisprüfung: Sie findet an einer der vier bayerischen Universitäten mit Zahnmedizin statt. Die Zuteilung richtet sich in der Regel nach dem Wohnort. Laut Behörde beginnt die Prüfung 1 bis 6 Monate nach der Anmeldung. Wunschtermine gibt es nicht.
- Tipp der Behörde: Wer Approbation und Berufserlaubnis beantragen will, soll beide Anträge möglichst gleichzeitig stellen. Die Berufserlaubnis endet grundsätzlich nach zwei Jahren. Ein Anspruch auf Verlängerung wegen der Kenntnisprüfung besteht grundsätzlich nicht.
Nordrhein-Westfalen
- Zuständig ist landesweit die Bezirksregierung Münster, Dezernat 241 (ZAG-aH). Eine persönliche Beratung bietet die Behörde derzeit nicht an. Unterlagen schickt man per Post. Per E-Mail geschickte Unterlagen werden nicht bearbeitet.
- Nachweis Arbeit im Land: Einer von drei Nachweisen genügt: eine Stellenzusage in NRW, eine Meldebescheinigung über einen Wohnort in NRW oder eine Hospitationsbescheinigung über mindestens 14 Tage (bzw. ein Praktikum in NRW). Die Zuständigkeit muss während des ganzen Verfahrens bestehen.
- B2-Nachweis: Die Behörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Anbieter, zum Beispiel Goethe-Institut, telc, TestDaF und ÖSD. Interne Prüfungen von Sprachschulen oder Uni-Sprachzentren werden nicht anerkannt. Das Verfahren geht erst weiter, wenn die Zuständigkeit geklärt ist und der B2-Nachweis vorliegt.
- Kenntnisprüfung und FSP: Beide nimmt eine Zahnärztekammer ab, entweder Nordrhein oder Westfalen-Lippe. Die Gebühren sind bei beiden Kammern gleich. Nach welcher Regel man einer Kammer zugeteilt wird, ist nicht belegbar.
- Berufserlaubnis: Möglich für höchstens zwei Jahre. Voraussetzung ist unter anderem die bestandene Fachsprachenprüfung.
Niedersachsen
- Zuständig ist der NiZzA, der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung in Hannover.
- Nachweis Arbeit im Land: Man muss glaubhaft machen, dass man in Niedersachsen arbeiten will. Beispiele der Behörde: eine schriftliche Einstellungszusage oder eine Meldebestätigung über den Wohnsitz in Niedersachsen. Bei Wohnsitz im Ausland nennt die Behörde zum Beispiel eine Einstellungszusage oder einen Hospitationsvertrag über mindestens drei Monate bei einem Arbeitgeber in Niedersachsen.
- Unterlagen: Die Checkliste verlangt unter anderem eine personalisierte Übersicht der Studienfächer mit Stunden und ein personalisiertes Curriculum.
- Fachsprachenprüfung: Man meldet sich nicht selbst an. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, fordert der NiZzA einen Kostenvorschuss von 580 € an. Erst dann überweisen. Danach meldet der NiZzA bei der Zahnärztekammer Niedersachsen an. Ohne B2-Zertifikat ist keine Anmeldung möglich. Die FSP kann man beliebig oft wiederholen.
- Kenntnisprüfung: Prüfungsort ist Hannover. Die Termine werden nach einer Warteliste vergeben. Wunschtermine gibt es nicht. Die Gebühr zahlt man vor jedem Versuch, erst nach Aufforderung durch den NiZzA.
- Approbationsgebühr: Sie wird zusätzlich und erst am Ende des Verfahrens erhoben. Die Höhe ist nicht belegbar.
Kasten: Was sich ab 01.11.2026 ändert
Ab 01.11.2026 gilt ein neues Bundesgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 225). Für diesen Vergleich ist vor allem ein Punkt wichtig: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt den Antrag künftig im Land des Wohnsitzes. Das Land, in dem man arbeiten möchte, ist dann nicht mehr entscheidend.
Die Nachweise zum Arbeitsort in der Tabelle oben können sich dadurch ändern. Die Verordnung zum neuen Gesetz ist noch nicht veröffentlicht. Was die drei Länder konkret ändern, ist deshalb nicht belegbar. Mehr zum neuen Gesetz finden Sie in unserem Ratgeber.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
- Welches Bundesland für Ihren persönlichen Fall passt.
- Ob Ihr Studium als gleichwertig anerkannt wird oder ob Sie die Kenntnisprüfung brauchen.
- Fragen zu Visum und Aufenthalt.
- Welchen Nachweis zum Arbeitsort Bayern verlangt.
- Welche Kammer in NRW Ihre Prüfung abnimmt.
- Welche Regeln die drei Länder nach dem 01.11.2026 anwenden.
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt nur die zuständige Behörde. Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an die Behörde oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.
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In der App ZahnPrüf gibt es für jedes Bundesland einen „Fahrplan zur Approbation“: alle Schritte, Unterlagen und Kosten mit Quellen. Ein Fahrplan ist kostenlos. Dort üben Sie auch für die Fachsprachenprüfung und die Kenntnisprüfung.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 30.09.2026.
- NiZzA: Checkliste Antragsunterlagen Approbation Zahnarzt/Zahnärztin, Drittstaat. Stand: Januar 2024. https://www.nizza.niedersachsen.de/download/203129/Zahnaerztin_Zahnarzt_Checkliste_Approbation_Drittstaat.pdf
- NiZzA: Informationsblatt zur Kenntnisprüfung im Bereich der Zahnmedizin (mit Auszug ZApprO §§ 104–118). Ohne Datum. https://www.nizza.niedersachsen.de/download/172127/Infoblatt_Kenntnispruefung_Zahnaerzte.pdf
- NiZzA: Informationsblatt Fachsprachprüfung für Zahnärzte. Stand: 25.09.2025. https://www.nizza.niedersachsen.de/download/221523/Zahnaerztin_Zahnarzt_Informationsblatt_Fachsprachpruefung.pdf
- Bezirksregierung Münster: Approbation – Drittstaat. Ohne Datum. https://www.brms.nrw.de/themen/gesundheit-und-soziales/zentrale-anerkennungsstelle-fuer-gesundheitsberufe/approbation/drittstaat
- Bezirksregierung Münster: Merkblatt und Antragsunterlagen Drittstaat, mit Anlage „Anerkannte Sprachnachweise“. Stand: Mai 2026. https://www.brms.nrw.de/system/files/media/document/file/241_zag-ah_ds_abschluss.pdf
- Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für Gleichwertigkeitsprüfungen und Sprachprüfung, zuletzt geändert 28.11.2020. https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/gebuehrenordnung-der-zahnaerztekammer-nordrhein-fuer-die-durchfuehrung/
- Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse. https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/gebuehrenordnung-der-zahnaerztekammer-westfalen-lippe-fuer-die-3/
- BayernPortal: Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat. Stand: 10.09.2026. https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/938085061561
- Regierung von Oberbayern: Durchführung der Kenntnisprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Ohne Datum. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/berufsqualifikation/approbationsberufe/faq-kp-zahnaerzte/index.html
- Bayerische Landeszahnärztekammer: Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer zahnärztlichen Berufszulassung. Ohne Datum. https://blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/verfahrensordnung-sprachtest.pdf/$file/verfahrensordnung-sprachtest.pdf
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225, § 16 Abs. 1a ZHG (gilt ab 01.11.2026).