Zahnarzt-Anerkennung: Was sich ab 1.11.2026 ändert
Du hast Zahnmedizin außerhalb der EU studiert und fragst dich, was das neue Gesetz für dich bedeutet. Die kurze Antwort: Ab dem 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der normale Weg zur Approbation. Die Prüfung deiner Unterlagen gibt es nur noch, wenn du sie ausdrücklich wählst.
Um welches Gesetz es geht
Das „Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen" ist vom 22. Juli 2026. Es steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 [1]. Es ändert unter anderem das Zahnheilkundegesetz (ZHG). Die meisten Regeln gelten ab dem 1. November 2026 [1].
Die Kenntnisprüfung wird zum Regelfall
Bisher hat die Behörde zuerst deine Unterlagen mit dem deutschen Studium verglichen. Nur bei wesentlichen Unterschieden kam danach die Kenntnisprüfung [2].
Ab dem 1. November 2026 ist es umgekehrt. Du zeigst deine Kenntnisse direkt in der Kenntnisprüfung [1]. Sie ist eine Berufszulassungsprüfung. Sie prüft alle nach demselben Maßstab und richtet sich nicht nach einzelnen Lücken [2] [3].
Wer die Unterlagenprüfung nicht wählt, muss zum Beispiel keine Studienpläne (Curricula) mehr übersetzen und beglaubigen lassen [2]. Einen Nachweis brauchst du aber immer: den Nachweis, dass deine Ausbildung abgeschlossen ist [3].
Laut den Gesetzesunterlagen des Bundestags gehen künftig etwa 80 Prozent der Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten direkt in die Kenntnisprüfung. Das ist eine Schätzung [3].
Die Unterlagenprüfung bleibt möglich – mit Frist
Du kannst weiter wählen, dass die Behörde deine Ausbildung anhand der Unterlagen prüft. Dafür hast du nur vier Wochen nach dem Antrag Zeit. Deine Wahl gilt dann für das ganze Verfahren. Die Behörde muss dich über die Wahl und ihre Folgen aufklären [1].
Findet die Behörde wesentliche Unterschiede, machst du trotzdem die Kenntnisprüfung. Das gilt auch, wenn du wichtige Unterlagen ohne eigene Schuld nicht vollständig vorlegen kannst [1].
| Kenntnisprüfung | Unterlagenprüfung | |
|---|---|---|
| Wann? | automatisch, der Regelfall | nur auf Wunsch, Wahl bis 4 Wochen nach dem Antrag [1] |
| Unterlagen zum Studieninhalt | nicht nötig [2] | nötig [3] |
| Ergebnis | bestanden: Kenntnisse nachgewiesen [1] | gleichwertig: Kenntnisse nachgewiesen; wesentliche Unterschiede: Kenntnisprüfung [1] |
Welcher Weg zu dir passt, hängt von deinem Studium und deinen Unterlagen ab. Das kann dieser Artikel nicht beurteilen. Frag dazu deine Behörde oder eine Anwältin oder einen Anwalt.
Was mit laufenden Anträgen passiert
Für Anträge, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gelten die bisherigen Regeln zur Anerkennung weiter (§ 2 Absatz 2 und 3 ZHG in der alten Fassung) [1].
Offen ist, was „gestellt" genau bedeutet. Reicht der Eingang des Antrags? Oder müssen alle Unterlagen vollständig sein? Das Gesetz sagt es nicht. Frag deshalb deine Behörde, wie sie das handhabt.
Ab dem 1. November 2026 gilt für die Zuständigkeit: Zuständig ist das Bundesland, in dem du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wohnst du nicht in Deutschland, stellst du den Antrag in dem Land, in dem du arbeiten willst [1].
Die zuständige Stelle für jedes Bundesland findest du im Fahrplan zur Approbation in ZahnPrüf. Er deckt alle 16 Bundesländer ab und ist mit einem kostenlosen Konto nutzbar. Der Fahrplan beschreibt das Verfahren derzeit noch vor der Änderung.
Was noch offen ist
Viele Details regelt eine eigene Verordnung. Dazu gehören Ablauf und Inhalt der Kenntnisprüfung und die nötigen Unterlagen [1]. Der Gesetzgeber wollte, dass Gesetz und Verordnung gleichzeitig gelten [3]. Ob die Verordnung schon beschlossen ist, haben wir in amtlichen Quellen nicht gefunden (Stand: 21.09.2026).
Außerdem dürfen die Länder deine Sprachkenntnisse künftig schon prüfen, bevor sie deine Berufsqualifikation prüfen [2].
Was du jetzt tun kannst
- Lies die Hinweise deiner zuständigen Behörde.
- Frag nach, was „gestellt" bei laufenden Anträgen für sie bedeutet.
- Plane die Kenntnisprüfung ein. Ab November ist sie für die meisten der normale Weg [3].
Für die Vorbereitung übst du in ZahnPrüf mit schriftlichen KP-Fällen mit Behandlungsplanung und dem mündlichen Prüfungsgespräch.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelfall für Abschlüsse aus Drittstaaten [1].
- Die Unterlagenprüfung wählst du nur bis vier Wochen nach dem Antrag. Die Wahl ist bindend [1].
- Anträge, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, laufen nach altem Recht weiter [1].
- Details zur Kenntnisprüfung regelt eine Verordnung. Ihr Stand ist offen.
Häufige Fragen
Kann ich die Unterlagenprüfung später noch wählen?
Nein. Die Wahl ist nur bis vier Wochen nach dem Antrag möglich [1].
Ändert sich die Fachsprachenprüfung?
Du brauchst weiter die nötigen Deutschkenntnisse für den Beruf [1]. Neu ist: Die Länder dürfen die Sprache früher im Verfahren prüfen [2]. Den Ablauf der Prüfung regeln die Länder und Kammern.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Herausgeber): Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225, Art. 4 (§§ 3, 12b, 16, 24 ZHG) und Art. 6. recht.bund.de – Stand: 28.07.2026, geprüft am 21.09.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. bundesgesundheitsministerium.de – Stand: 26.03.2026
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4990, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit. dserver.bundestag.de – Stand: 25.03.2026
Dieser Artikel informiert allgemein. Er ersetzt keine Beratung. Zu deinem eigenen Fall fragst du die zuständige Behörde oder eine Anwältin oder einen Anwalt.